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AGB

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§1 Allgemeines

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​Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen gegenüber den Vertragspartnern, außer wenn ausdrücklich andere Vertragsgrundlagen schriftlich vereinbart wurden.

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Grundsätzlich werden alle Angebote und Kostenvoranschläge unter Zugrundelegung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen erstellt. Der Vertragsabschluss kommt somit immer auf Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

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Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam. Zusätzliche Arbeiten, die nicht im Leistungsumfang des Angebots/Kostenvoranschlag enthalten sind, werden ebenfalls unter Nachweis der Ausführung in Rechnung gestellt. Näheres dazu unter §2.

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Ausführungs-, Abrechnungs- und Gewährleistungsgrundlage sind die §§631 ff. BGB in der neuesten Fassung, die europäisch anerkannten Lehmbauregeln nach dem Dachverband Lehm e.v. sowie die DIN 18946 / DIN 18947 / DIN 18945. Aufmaß gemäß VOB.

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​An unseren Angeboten / Kostenvoranschlägen halten wir uns für zwei Wochen gebunden. Ein genaues Aufmaß erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten.

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​Wasser- und Stromanschluss wird bauseits, zu Lasten der Bauherrschaft, gestellt. Für die Lieferung der Materialien werden Frachtkosten erhoben; Abladezeiten werden nach vereinbartem Stundensatz vergütet.

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Von uns erstellte Angebote, Gestaltungsentwürfe, Mustermaterial und dergleichen bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder sonstige zweckfremde Verwendungen sind von uns nicht autorisiert. Für den Fall der Zuwiderhandlung erkennt unser Vertragspartner, unter Verzicht auf die Geltendmachung des Fortsetzungszusammenhangs, die Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme an.

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§2 Zusatzleistungen und Stundennachweis

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​Zum Nachweis der erbrachten Leistungen werden für jeden Arbeitstag die jeweils erbrachten Leistungen schriftlich in Bautagesberichten notiert. Die Bautagesberichte enthalten für jeden Arbeitstag Informationen über jeweils erbrachte Leistungen, die benötigte Arbeitszeit, Witterungsbedingungen, Erschwernisse und Behinderungen, sowie vom Auftraggeber während der Arbeitsphase mündlich beauftragte Zusatzleistungen.

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Die Bautagesberichte sind zur Kontrolle der Richtigkeit und der Bestätigung der erbrachten Leistungen und Zusatzleistungen vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber die Beauftragung der vor Ort ermittelten/beauftragten Zusatzleistungen.

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Zusatzleistungen müssen nicht im Angebot oder Kostenvoranschlägen enthalten sein. Sobald eine Beauftragung über Bautagesberichte für entsprechende Zusatzleistungen erteilt wurde, werden diese Zusatzleistungen unter Nachweis der Ausführung in Rechnung gestellt.

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​Sollte der Auftraggeber ein gemeinsames Aufmaß wünschen, muss er dieses frühzeitig anmelden. Bleibt die Anmeldung eines gemeinsamen Aufmaßes innerhalb von fünf Tagen nach Arbeitsbeginn aus, so geschieht die Abrechnung je nach vereinbarter Art über Stundenlohn für gearbeitete Stunden nach Bautagesberichten oder ein von uns erstelltes Aufmaß, welches vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.

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§3 Ausführungstermine und Fristen

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Wir tragen dafür Sorge, dass die von uns genannten Termine eingehalten werden. Andererseits sorgt unser Vertragspartner dafür, dass wir zu den vereinbarten Terminen Zugang zu den entsprechenden zu bearbeitenden Flächen haben werden.

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Sollten sich Verzögerungen des Arbeitsbeginns oder aber des Fertigstellungstermins ergeben, die außerhalb unseres Willens/Eigenverantwortung liegen, so ist der Terminablauf für die Dauer der Verzögerung gehemmt. Wir geraten dadurch nicht in Verzug.

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Wir verpflichten uns gegenüber unseren Kunden über Eintritt oder Wegfall einer Behinderung unverzüglich zu unterrichten.

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Sollte nach Vertragsabschluss bei unseren Kunden eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten, oder aber Umstände eintreten, die eine Gefährdung unserer Werklohnansprüche zu befürchten lässt, sind wir berechtigt sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen, bzw. bisher ausgeführten Leistungen als Vorkasse zu verlangen.

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In diesem Falle greift unsere Berechtigung zur Befriedigung unserer Ansprüche mit unserem Zurückbehaltungsrecht.

Bei Rücktritt nach Ablauf von 4 Wochen nach Vertragsunterzeichnung des Auftragnehmers fällt eine Schadensersatzsumme in Höhe von 40% der Auftragssumme an.

 

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§4 Preise und Zahlungsbedingungen

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Alle Zahlungen haben in der in Deutschland gültigen Währung und des zurzeit gültigen Mehrwertsteuersatzes zu erfolgen.

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Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar.

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Ein Verzug tritt auch dann ein, wenn keine Mahnung geschrieben worden ist, nach Ablauf von 14 Tagen gerechnet vom Rechnungsdatum, bzw. Zugang vorbehalten.

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Die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist durch das Wertstellungsdatum auf unserem Konto oder aber auch durch die Quittung eines Bargeldeingangs belegt.

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Das erste Mahnschreiben ist kostenlos. Für das zweite und dritte Mahnschreiben berechnen wir eine Kostenpauschale von 3,00€ zzgl. Gesetzliche Verzugszinsen.

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Nach Ablauf von 20 Tagen sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 11% mtl. zu verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen sind rechtmäßig nach dem von uns gezahlten Kontokorrentzins.

 

Sämtliche Zahlungen werden gemäß §367 BGB verrechnet.

 

Wir sind berechtigt, entsprechend der gesetzlichen Regelung §632a des BGB, Abschlagszahlungen und A-Konto Rechnungen auf Teilleistungen oder Materiallieferungen zu verlangen.

 

Angebote und Kostenvoranschläge (inkl. Planung, Kalkulation etc) sind, wenn diese innerhalb von 3 Monaten in Auftrag gegeben werden, kostenlos. Sollte der Auftrag nicht erteilt werden, wird eine Pauschale in Höhe von 5% des Angebotes in Rechnung gestellt. Diese ist sofort fällig.
Kostenvoranschläge auf Grundlage bereits fertiggestellter Ausschreibungen des Auftraggebers sind grundsätzlich kostenlos, wenn diese bautechnisch und baubiologisch mangelfrei sind.

 

Sollte der Auftraggeber Arbeiten außerhalb unseres Gebiets wünschen, hat dieser bestenfalls Unterkunft und Verpflegung zu stellen. Andernfalls werden die Unterkunft und Verpflegungskosten nach Rechnungszugang dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ungeachtet davon stehen den Arbeitern eine tägliche Auslöse von 24€ pro Person zu, die ebenfalls auf Kosten des Auftraggebers gehen. Diese Kosten werden separat zum Auftrag abgerechnet.

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§4.1 Beratungen

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Die Firma „die Lehmwand“ bietet seinen Kunden als freier Sachverständiger mit über 15 Jahren Bauerfahrung, Erfahrung mit Naturbaustoffen (vor allem der Lehmbau und Fachwerkbau) Beratungen und Sachverständigenaufgaben an.


Die möglichen Arten der angebotenen Beratungen sind auf der Internetseite www.dielehmwand.de einsehbar oder über direkten Kontakt erfragbar.

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Für Beratungstermine berechnen wir folgendermaßen:

Die erste Stunde Beratung kostet 153 €. Jede weitere Viertelstunde wird mit 35 € berechnet​.

 

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§5 Fahrzeiten und Fahrtkosten

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​Die Abrechnung der Fahrzeiten erfolgt in der Regel durch die Anrechnung der Anfahrt zum Arbeitsbeginn. Die Abfahrt von der Baustelle wird in diesem Falle nicht mit berechnet (innerhalb eines Gebietes von bis zu 1,25 Stunden Anfahrtszeit). Für längere An- und Abfahrten gilt: Reisezeit ist Arbeitszeit und wird als solche auch berechnet oder die Fahrtkosten werden basierend auf den Bundesrahmentarifvertrags der SOKA Bau über eine Fahrtkostenpauschale pro gefahrenen Kilometer berechnet. Die Fahrtkostenpauschale aus den Kostenanteilen eingesetzter Fahrzeuge und Lohnkosten beträgt 1,44€ pro km.

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Für Beratungsfahrten gilt ausschließlich die Fahrtkostenpauschale.

(berechnet nach Fahrkostentabelle Verbraucherschutz ADAC Herbst/Winter 2019/2020)

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§6 Eigentumsvorbehalt

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​Bis zur Bezahlung bleiben die Materialien unser Eigentum. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von uns unentgeldlich. Materialien, an denen dem Kunden (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

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§7 Abnahme

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​Die Abnahme wird grundsätzlich nach den Vorgaben der VOB/C und der Lehmbauregeln bei Bauleistungen durchgeführt. Sonst gilt insoweit §640 BGB. Auch wenn der Kunde die Abnahme (Billigung der Leistungen) nicht ausdrücklich erklärt, erfolgt die Abnahme durch schlüssiges Verhalten, z.B. bei Ingebrauchnahme der Leistungen. Diese wird etwa bei vorbehaltloser Zahlung, Veränderungen der Leistungen, Bewohnen eines verputzten Objektes, Anstreichen eingebrachter Materialien. Streiflichtechtheit gilt als nicht vereinbart.

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​Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel im Objekt nicht vorliegt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen.

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​Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Ein förmlicher Abnahmetermin wird durchgeführt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber den Abnahmetermin verweigert, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.

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§8 Sicherheitseinbehalt

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​Ein Sicherheitseinbehalt ist nicht vereinbart. Alle Arbeiten werden sach- und fachgerecht im Sinne der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt (VOB/C und der Lehm-/Holzbauregeln)

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§9 Nachunternehmer

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​Uns wird die Möglichkeit eingeräumt auch für Bauleistungen uns Dritter (Nachunternehmer/partnerschaftliche Betriebe) zu bedienen, um reibungslose Abläufe zu gewährleisten.

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§10 Aufrechnung

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​Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.

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§11 Haftung/Haftungsausschluss

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Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass die von uns ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt wurden.

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Sollten doch begründete Mängel bestehen, sind wir berechtigt Nacherfüllung zu leisten. Entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuausführung unserer Arbeiten. Hierfür ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen.

 

Ist die Mangelbeseitigung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, sind wir berechtigt dies abzulehnen und stattdessen den Werklohn angemessen zu mindern.

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Offenkundige Mängel sind innerhalb von 12 Tagen nach Stellung der Rechnung geltend zu machen.

 

Der Auftragnehmer übernimmt für folgendes keine Haftung:


- Schäden und Mängel, die durch Eigenleistungen des Auftraggebers entstehen
- Schäden und Mängel, die durch Einwirkung anderer Gewerke entstehen
- Schäden und Mängel, die durch falsche Ingebrauchnahme oder Verfehlungen des Auftraggebers entstehen
- Mehrkosten durch Beauftragung von Zusatzleistungen durch den Auftraggeber
- Mehrkosten durch Verfehlungen in der Kalkulation für Material und Maße durch den Auftraggeber
- Leistungen und Mängel/Schäden, die trotz Bedenkenanzeige durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber in Auftrag gegeben wurden
- Mehrkosten, deren Verantwortung außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen (z.b. extreme Materialpreisschwankungen in Wirtschaftskrisen etc)
- Beschädigungen durch Dritte, Baufeuchtigkeit, Witterungsverhältnisse, Risse in den Untergründen, arbeitende Unterkonstruktionen, Vandalismus oder sonstige von uns nicht zu vertretende Vorkommnisse
- Verzug durch Witterungsbedingungen, Verzug durch Dritter oder ähnlichem.

 

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§12 Kündigung

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​ Wir sind berechtigt, den mit Ihnen geschlossenen Vertrag zu kündigen, wenn:
 

- Zahlungen ganz oder teilweise länger als 7 Tage im Rückstand sind
- dem Vertragspartner obliegenden Handlungen vornimmt, die uns an einer fach- und sachgerechten Fertigstellung unserer Arbeiten behindern
- Vergabe von vertraglich vereinbarten Leistungen an Fremdfirmen/Mitbewerber durch den Auftraggeber
- der Auftraggeber die Unterzeichnung von Nachweisen der Leistungserbringung (Bautagesberichte, Aufmaße etc) verweigert

 

Im Falle einer Kündigung, ganz gleich wer sie ausgesprochen hat, sind wir berechtigt die volle Vergütung unserer laufenden Forderungen zu verlangen.

 

 

§13 Sonstiges

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 Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens.

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 Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz unseres Vertragspartners Klage zu erheben.

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 Sollten einzelne Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollten sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke rausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmungen soll dann eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was wir mit dem Vertragspartner vereinbart haben.

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Sollte eine in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung nicht durchgeführt werden, so bleibt sie dennoch in Kraft.

 

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